Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-18, 14 B 985/20

14 B 985/20Verwaltungsgericht18.09.2020

Regest

Bei einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zu Gewerbesteuern handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW. Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden. Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Bei dem Erfordernis des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Eine Vollstreckung droht erst dann im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Jedenfalls dann, wenn mehrere Säumniszuschläge entstanden sind, die aber nicht alle geltend gemacht werden, muss sich dem Schreiben, mit dem Säumniszuschläge geltend gemacht werden, zumindest im Wege der Auslegung der Zeitpunkt oder Zeit-raum entnehmen lassen, zu dem oder für den die geltend gemachten Säumniszuschläge entstanden sein sollen, damit deren Zahlungsverjährung unterbrochen wird. Verwirkte Säumniszuschläge entfallen - ggf. auch rückwirkend - für den Zeitraum, für den die Vollziehung des Abgabenbetrags von der Behörde ausgesetzt wird. Für die Verwirkung von Säumniszuschlägen kommt es allein darauf an, ob die Vollziehung des Steuerbescheids von der Gemeinde tatsächlich ausgesetzt oder aufgehoben wurde, nicht jedoch darauf, ob die Vollziehung materiell-rechtlich zu Recht ausgesetzt oder nicht ausgesetzt worden ist. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht verfassungswidrig.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 985/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-18

Aktenzeichen: 14 B 985/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0918.14B985.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Bei einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge zu Gewerbesteuern handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JustG NRW.

Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden.

Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Bei dem Erfordernis des vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde handelt es sich um eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Eine Vollstreckung droht erst dann im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für eine baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, statt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Jedenfalls dann, wenn mehrere Säumniszuschläge entstanden sind, die aber nicht alle geltend gemacht werden, muss sich dem Schreiben, mit dem Säumniszuschläge geltend gemacht werden, zumindest im Wege der Auslegung der Zeitpunkt oder Zeit-raum entnehmen lassen, zu dem oder für den die geltend gemachten Säumniszuschläge entstanden sein sollen, damit deren Zahlungsverjährung unterbrochen wird.

Verwirkte Säumniszuschläge entfallen - ggf. auch rückwirkend - für den Zeitraum, für den die Vollziehung des Abgabenbetrags von der Behörde ausgesetzt wird.

Für die Verwirkung von Säumniszuschlägen kommt es allein darauf an, ob die Vollziehung des Steuerbescheids von der Gemeinde tatsächlich ausgesetzt oder aufgehoben wurde, nicht jedoch darauf, ob die Vollziehung materiell-rechtlich zu Recht ausgesetzt oder nicht ausgesetzt worden ist.

§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin darin einen am 7. November 2014 verwirkten Säumniszuschlag in Höhe von 700,- € zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2011 geltend macht.

Im Übrigen werden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.467,75 € festgesetzt.

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