Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-17, 11 D 75/19.AK

11 D 75/19.AKVerwaltungsgericht17.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 D 75/19.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: 11 D 75/19.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.11D75.19AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Juni 2019 über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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