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6 A 2634/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-15, 6 A 2634/18
6 A 2634/18Verwaltungsgericht15.09.2020
1. Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren eines Polizeibeamten um Freizeitausgleich für innerhalb der unionsrechtlich zulässigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden geleisteten Bereitschaftsdienst in voller Höhe. 2. In sogenannten geschlossenen Polizeieinsätzen geleisteter Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG. 3. Ist ein Beamter rechtmäßig zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden, gebieten weder das Unionsrecht noch der Grundsatz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), Freizeitausgleich in voller Höhe zu gewähren. 4. Die Regelungen der AZVOPol NRW a.F. verdrängen als besondere Bestimmungen im Sinne der §§ 110 Abs. 1, 111 Abs. 3 LBG NRW 2009 in ihrem Anwendungsbereich § 61 Abs. 1 LBG NRW 2009. 5. § 3 Abs. 3 Satz 3 AZVOPol NRW a.F. unterliegt keinen zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führenden unionsrechtlichen Bedenken. Der nationale Gesetzgeber darf außerhalb arbeitsschutzrechtlicher Zusammenhänge zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst unterscheiden und den Umfang des Freizeitausgleichs von der Intensität der Inanspruchnahme abhängig machen.
Entscheidungsdatum: 2020-09-15
Aktenzeichen: 6 A 2634/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0915.6A2634.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: RL 2003/88/EG; LBG NRW 2009 §61 Abs. 1, LBG NRW 2009 §§110 Abs. 1, 111 Abs. 3; AZVOPol NRW a.F: §3 Abs. 3, Abs. 4
Erfolgreiche Berufung des beklagten Landes in einem Streitverfahren eines Polizeibeamten um Freizeitausgleich für innerhalb der unionsrechtlich zulässigen Arbeitszeit von 48 Wochenstunden geleisteten Bereitschaftsdienst in voller Höhe.
In sogenannten geschlossenen Polizeieinsätzen geleisteter Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG.
Ist ein Beamter rechtmäßig zu Bereitschaftsdienst herangezogen worden, gebieten weder das Unionsrecht noch der Grundsatz aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), Freizeitausgleich in voller Höhe zu gewähren.
Die Regelungen der AZVOPol NRW a.F. verdrängen als besondere Bestimmungen im Sinne der §§ 110 Abs. 1, 111 Abs. 3 LBG NRW 2009 in ihrem Anwendungsbereich § 61 Abs. 1 LBG NRW 2009.
§ 3 Abs. 3 Satz 3 AZVOPol NRW a.F. unterliegt keinen zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führenden unionsrechtlichen Bedenken. Der nationale Gesetzgeber darf außerhalb arbeitsschutzrechtlicher Zusammenhänge zwischen Bereitschaftsdienst und Volldienst unterscheiden und den Umfang des Freizeitausgleichs von der Intensität der Inanspruchnahme abhängig machen.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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