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18 B 1660/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-08, 18 B 1660/18
18 B 1660/18Verwaltungsgericht08.09.2020
Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
Entscheidungsdatum: 2020-09-08
Aktenzeichen: 18 B 1660/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.18B1660.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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