Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-08, 18 B 1660/18

18 B 1660/18Verwaltungsgericht08.09.2020

Regest

Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1660/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-08

Aktenzeichen: 18 B 1660/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0908.18B1660.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6

Leitsätze

Zur Berücksichtigungsfähigkeit offensichtlicher Umstände jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als er sich gegen Ziffer 2 (Abschiebungsandrohung) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2018 richtet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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