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4 B 1283/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-03, 4 B 1283/20.NE
4 B 1283/20.NEVerwaltungsgericht03.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: 4 B 1283/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.4B1283.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Iserlohner Innenstadt vom 17.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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