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4 B 1253/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-03, 4 B 1253/20.NE
4 B 1253/20.NEVerwaltungsgericht03.09.2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: 4 B 1253/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.4B1253.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Wallfahrtsstadt Kevelaer an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2020 vom 19.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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