Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-09-03, 4 B 1253/20.NE

4 B 1253/20.NEVerwaltungsgericht03.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1253/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-03

Aktenzeichen: 4 B 1253/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0903.4B1253.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Der Vollzug von § 1 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Wallfahrtsstadt Kevelaer an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2020 vom 19.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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