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20 A 1923/11•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-31, 20 A 1923/11
20 A 1923/11Verwaltungsgericht31.08.2020
Die Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen ist ein Vorhaben im Sinne von Nr. 19.3.1 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben), weil sein Gegenstand die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Länge von mehr als 40 km ist, ohne dass eine der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen zum Tragen kommt. Eine Klageänderung durch Einbeziehung von einem Planfeststellungsbeschluss angewachsenen Änderungen und Ergänzungen in das Klagebegehren wird von Sinn und Zweck des die Klagebegründungsfrist regelnden § 6 UmwRG nicht erfasst. Der Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung ist gemäß ihrem § 2 Abs. 1 und 2 eröffnet, wenn in einer Rohrleitungsanlage gasförmiges, nicht verflüssigtes Kohlenmonoxid befördert wird. Die Auslegung der nach der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) einem Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens beizufügenden Angaben und Unterlagen reicht regelmäßig aus, um im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeitsbeteiligung dieser die Prüfung zu ermöglichen, ob das jeweilige Vorhaben den Stand der Technik nach Maßgabe der TRFL einhält. Die Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen ist zur Erreichung der in § 2 RohrlG genannten Enteignungszwecke erforderlich. Die TRFL gilt als Stand der Technik. Sie ist damit auf generelle Beachtung angelegt und präzisiert den Stand der Technik, und zwar einschließlich der in ihr enthaltenen und ausfüllungsbedürftigen Spielräume nach unten und nach oben. Über die TRFL hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben ergeben sich nicht daraus, dass die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit gebotene Vorsorge gegenüber Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG (vormals § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG a. F.) "insbesondere" durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Prozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder sogar verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein (Beweis-)Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Die im Rahmen der planerischen Abwägung vorgenommene Orientierung an der objektiv genügenden technischen Sicherheit einer Rohrleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid ist nicht deswegen unzulänglich, weil sie subjektiv vorhandenen Befürchtungen, aus der Rohrleitungsanlage werde Kohlenmonoxid austreten und zu körperlichen Beeinträchtigungen bis hin zu schwerwiegenden Gefahren sowie Schäden für Leib und Leben führen, kein Gewicht beilegt. Wertverluste, die maßgeblich durch das Vorhandensein einer Rohrleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid in der Nähe von Grundstücken hervorgerufen werden oder, soweit die Rohrleitungsanlage in Grundstücken verläuft, im Enteignungs-/Entschädigungsverfahren nicht auszugleichen sind, sind als solche nicht abwägungserheblich.
Entscheidungsdatum: 2020-08-31
Aktenzeichen: 20 A 1923/11
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0831.20A1923.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: UVPG § 66 Abs. 1; UmwRG § 6; RohrlG § 2; RohrFlVO § 2
Die Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen ist ein Vorhaben im Sinne von Nr. 19.3.1 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben), weil sein Gegenstand die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Länge von mehr als 40 km ist, ohne dass eine der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen zum Tragen kommt.
Eine Klageänderung durch Einbeziehung von einem Planfeststellungsbeschluss angewachsenen Änderungen und Ergänzungen in das Klagebegehren wird von Sinn und Zweck des die Klagebegründungsfrist regelnden § 6 UmwRG nicht erfasst.
Der Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung ist gemäß ihrem § 2 Abs. 1 und 2 eröffnet, wenn in einer Rohrleitungsanlage gasförmiges, nicht verflüssigtes Kohlenmonoxid befördert wird.
Die Auslegung der nach der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) einem Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens beizufügenden Angaben und Unterlagen reicht regelmäßig aus, um im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeitsbeteiligung dieser die Prüfung zu ermöglichen, ob das jeweilige Vorhaben den Stand der Technik nach Maßgabe der TRFL einhält.
Die Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen ist zur Erreichung der in § 2 RohrlG genannten Enteignungszwecke erforderlich.
Die TRFL gilt als Stand der Technik. Sie ist damit auf generelle Beachtung angelegt und präzisiert den Stand der Technik, und zwar einschließlich der in ihr enthaltenen und ausfüllungsbedürftigen Spielräume nach unten und nach oben.
Über die TRFL hinausgehende Anforderungen an das Vorhaben ergeben sich nicht daraus, dass die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit gebotene Vorsorge gegenüber Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG (vormals § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UVPG a. F.) "insbesondere" durch Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird.
Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Prozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder sogar verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. So ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein (Beweis-)Antrag nur zum Schein der Sachaufklärung gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.
Die im Rahmen der planerischen Abwägung vorgenommene Orientierung an der objektiv genügenden technischen Sicherheit einer Rohrleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid ist nicht deswegen unzulänglich, weil sie subjektiv vorhandenen Befürchtungen, aus der Rohrleitungsanlage werde Kohlenmonoxid austreten und zu körperlichen Beeinträchtigungen bis hin zu schwerwiegenden Gefahren sowie Schäden für Leib und Leben führen, kein Gewicht beilegt.
Wertverluste, die maßgeblich durch das Vorhandensein einer Rohrleitungsanlage zum Transport von gasförmigem, nicht verflüssigtem Kohlenmonoxid in der Nähe von Grundstücken hervorgerufen werden oder, soweit die Rohrleitungsanlage in Grundstücken verläuft, im Enteignungs-/Entschädigungsverfahren nicht auszugleichen sind, sind als solche nicht abwägungserheblich.
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.
Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen, die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 3. und 4. jeweils als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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