Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-28, 4 B 1261/20.NE

4 B 1261/20.NEVerwaltungsgericht28.08.2020

Regest

1. Der Gesetz- und Verordnungsgeber darf Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen zureichen-den Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. 2. Bezogen auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW ist bereits letztinstanzlich für das Landesrecht und mit Bundesrecht in Einklang stehend geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen können, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Stand-ortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden soll. 3. Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel sozusagen als Ausgleich für anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sind, zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, um massive Einnahmeeinbußen während des Lockdowns sowie in der Zeit danach auszugleichen, rechtfertigt keine anlass-losen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1261/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-28

Aktenzeichen: 4 B 1261/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0828.4B1261.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: VwGO § 47; WRV Art 139; GG Art 140; GG Art 9; LÖG NRW § 6

Leitsätze

  1. Der Gesetz- und Verordnungsgeber darf Ausnahmen von der regelmäßigen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nur zulassen, wenn sie durch einen zureichen-den Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind.

  2. Bezogen auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW ist bereits letztinstanzlich für das Landesrecht und mit Bundesrecht in Einklang stehend geklärt, dass sie in der Regel allenfalls dann das verfassungsrechtlich erforderliche Gewicht aufweisen können, wenn aus anderen Gründen ohnehin mit einem besonderen Besucherinteresse zu rechnen ist und über den davon erfassten Bereich hinaus zum Ausgleich besonderer örtlicher Problemlagen oder struktureller Stand-ortnachteile der Freigabebereich auf hiervon betroffene Bereiche erweitert werden soll.

  3. Die Absicht, dem lokalen Einzelhandel sozusagen als Ausgleich für anlassbezogene verkaufsoffene Sonntage, die wegen der Corona-Pandemie ausgefallen sind, zusätzliche Einnahmen zu ermöglichen, um massive Einnahmeeinbußen während des Lockdowns sowie in der Zeit danach auszugleichen, rechtfertigt keine anlass-losen weitreichenden und sortimentsübergreifenden Ladenöffnungsfreigaben an anderen oder identischen Sonntagen.

Tenor

Der Vollzug von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass für das Jahr 2020 in Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie vom 20.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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