Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-27, 14 A 2275/19

14 A 2275/19Verwaltungsgericht27.08.2020

Regest

Eine kommunale Wettbürosteuer, die den Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, verstößt mit Blick auf die Renn- und Sportwettensteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105a Abs. 2 GG. Der Satzungsgeber muss die Steuer nicht auf Wetteinsätze beschränken, die auf im Wettbüro live mitverfolgbare Wettereignisse abgegeben werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 2275/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-08-27

Aktenzeichen: 14 A 2275/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0827.14A2275.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Eine kommunale Wettbürosteuer, die den Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, verstößt mit Blick auf die Renn- und Sportwettensteuer nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot aus Art. 105a Abs. 2 GG.

Der Satzungsgeber muss die Steuer nicht auf Wetteinsätze beschränken, die auf im Wettbüro live mitverfolgbare Wettereignisse abgegeben werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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