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1 A 932/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-25, 1 A 932/17
1 A 932/17Verwaltungsgericht25.08.2020
Beihilfeberechtigte Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch „Versicherte“ im Sinne des § 12 Abs. 4 BVO NRW a. F. (jetzt inhaltsgleich: § 12 Abs. 3 BVO NRW). Nur eine private Krankenversicherung kann eine „ausreichende“ und „rechtzeitige“ Versicherung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Vorschrift gilt auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte sog. „Altrentner“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BVO NRW.
Entscheidungsdatum: 2020-08-25
Aktenzeichen: 1 A 932/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0825.1A932.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: BVO NRW a. F. § 12 Abs. 4 (jetzt: § 12 Abs. 3 BVO NRW); BVO NRW a. F. § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c); VwVfG NRW § 38; VwVfG NRW § 48
Beihilfeberechtigte Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch „Versicherte“ im Sinne des § 12 Abs. 4 BVO NRW a. F. (jetzt inhaltsgleich: § 12 Abs. 3 BVO NRW). Nur eine private Krankenversicherung kann eine „ausreichende“ und „rechtzeitige“ Versicherung im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Vorschrift gilt auch für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte sog. „Altrentner“ gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BVO NRW.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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