Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-20, 4 D 137/20

4 D 137/20Verwaltungsgericht20.08.2020

Regest

Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 D 137/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-20

Aktenzeichen: 4 D 137/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.4D137.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: § 17a Abs. 2 GVG; § 17a Abs. 4 GVG

Leitsätze

Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Die Verfahren werden an das Landgericht Aachen, Strafvollstreckungskammer, verwiesen.

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