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19 B 1076/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-20, 19 B 1076/20
19 B 1076/20Verwaltungsgericht20.08.2020
Ein Unterrichtsumfang von acht Doppelstunden in den sechs Unterrichtswochen zwischen dem Halbjahresbeginn am 1. Februar 2020 und den pandemiebedingten bundesweiten Schulschließungen Mitte März 2020 kann eine ausreichende Bewertungsgrundlage für eine schulische Leistungsbewertung vor der Entscheidung über die Zulassung zum Abitur sein.
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 19 B 1076/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.19B1076.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Ein Unterrichtsumfang von acht Doppelstunden in den sechs Unterrichtswochen zwischen dem Halbjahresbeginn am 1. Februar 2020 und den pandemiebedingten bundesweiten Schulschließungen Mitte März 2020 kann eine ausreichende Bewertungsgrundlage für eine schulische Leistungsbewertung vor der Entscheidung über die Zulassung zum Abitur sein.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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