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15 B 760/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-20, 15 B 760/20
15 B 760/20Verwaltungsgericht20.08.2020
Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Entscheidungsdatum: 2020-08-20
Aktenzeichen: 15 B 760/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.15B760.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: GO NRW § 26; VwGO § 123 Abs. 5
Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2020 wird geändert und der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
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