Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-20, 15 B 760/20

15 B 760/20Verwaltungsgericht20.08.2020

Regest

Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 760/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-20

Aktenzeichen: 15 B 760/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.15B760.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GO NRW § 26; VwGO § 123 Abs. 5

Leitsätze

Bei der Feststellung über die (Un-)Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. April 2020 wird geändert und der Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

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