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4 B 1219/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-14, 4 B 1219/20.NE
4 B 1219/20.NEVerwaltungsgericht14.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 4 B 1219/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0814.4B1219.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Vollzug der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin vom 6.8.2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich von Kamp-Lintfort wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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