Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-14, 19 A 3182/19

19 A 3182/19Verwaltungsgericht14.08.2020

Regest

§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines erhobenen Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 3182/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-14

Aktenzeichen: 19 A 3182/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0814.19A3182.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines erhobenen Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis 1.000,00 Euro festgesetzt.

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