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19 A 3182/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-14, 19 A 3182/19
19 A 3182/19Verwaltungsgericht14.08.2020
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines erhobenen Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen.
Entscheidungsdatum: 2020-08-14
Aktenzeichen: 19 A 3182/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0814.19A3182.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellt allein auf einen äußeren Erfolg des Widerspruchs ab, d. h. der Erfolg eines erhobenen Widerspruchs ist am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu messen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf einen Betrag bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
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