Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-13, 6 B 904/20

6 B 904/20Verwaltungsgericht13.08.2020

Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs in einem Konkurren-tenstreitverfahren. 2. Ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlosse-nes Disziplinarverfahren ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen und auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. 3. Nur in bestimmten Fallgruppen rechtfertigt ein laufendes Disziplinarverfahren den Ausschluss aus dem Bewerberkreis grundsätzlich nicht. 4. Außerhalb dieser Fallgruppen steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob er einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförde-rungsauswahlverfahren ausnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 904/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-13

Aktenzeichen: 6 B 904/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0813.6B904.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

  1. Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugsobersekretärs in einem Konkurren-tenstreitverfahren.

  2. Ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlosse-nes Disziplinarverfahren ist regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen und auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen.

  3. Nur in bestimmten Fallgruppen rechtfertigt ein laufendes Disziplinarverfahren den Ausschluss aus dem Bewerberkreis grundsätzlich nicht.

  4. Außerhalb dieser Fallgruppen steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob er einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförde-rungsauswahlverfahren ausnimmt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Justizvollzugsanstalt Köln zur Verfügung stehenden - im März 2019 ausgeschriebenen - Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zum/zur Justizvollzugshauptsekretär/in mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

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