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19 B 988/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-07, 19 B 988/20
19 B 988/20Verwaltungsgericht07.08.2020
Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-08-07
Aktenzeichen: 19 B 988/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.19B988.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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