Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-07, 19 B 988/20

19 B 988/20Verwaltungsgericht07.08.2020

Regest

Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 988/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-07

Aktenzeichen: 19 B 988/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.19B988.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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