Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-06, 1 B 363/20

1 B 363/20Verwaltungsgericht06.08.2020

Regest

Der mit Blick auf einen erworbenen Hochschulabschluss angestrebte Wechsel einer Beamtin bzw. eines Beamten in die für sie bzw. ihn höhere Laufbahn des höheren Dienstes kann nicht auf der Grundlage einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV erfolgen, weil diese Vorschriften auf den Fall der Einstellung (Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses) zugeschnitten und daher nicht auf Fälle eines angestrebten Laufbahnwechsels anwendbar sind. Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die Regelung des § 24 BLV, die sich im Übrigen im Verhältnis zu den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV – deren Anwendbarkeit insoweit unterstellt – als spezieller erweisen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 363/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-06

Aktenzeichen: 1 B 363/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0806.1B363.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; BBG § 16 Abs. 2 Satz 1; BLV § 2 Abs. 1; BLV § 7 Nr. 2 Buchstabe a; BLV § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BLV § 24; BLV § 27

Leitsätze

Der mit Blick auf einen erworbenen Hochschulabschluss angestrebte Wechsel einer Beamtin bzw. eines Beamten in die für sie bzw. ihn höhere Laufbahn des höheren Dienstes kann nicht auf der Grundlage einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV erfolgen, weil diese Vorschriften auf den Fall der Einstellung (Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses) zugeschnitten und daher nicht auf Fälle eines angestrebten Laufbahnwechsels anwendbar sind. Einschlägig in diesen Fällen ist vielmehr die Regelung des § 24 BLV, die sich im Übrigen im Verhältnis zu den §§ 7 Nr. 2 Buchstabe a, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV – deren Anwendbarkeit insoweit unterstellt – als spezieller erweisen würde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.482,71 Euro festgesetzt.

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