Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-08-05, 6 B 624/20

6 B 624/20Verwaltungsgericht05.08.2020

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Ist ein früherer Vorgesetzter langdauernd dienstunfähig, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht dafür herangezogen werden kann, einen Beurteilungsbeitrag abzugeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 624/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-05

Aktenzeichen: 6 B 624/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.6B624.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Ist ein früherer Vorgesetzter langdauernd dienstunfähig, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass er nicht dafür herangezogen werden kann, einen Beurteilungsbeitrag abzugeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

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