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19 B 998/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-30, 19 B 998/20
19 B 998/20Verwaltungsgericht30.07.2020
Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert.
Entscheidungsdatum: 2020-07-30
Aktenzeichen: 19 B 998/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.19B998.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Das Ermessen des Schulleiters einer Inklusionsschule nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW, die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schüler bei einer Gesamtschule um zwei Schüler auf 27 Schüler je Eingangsklasse zu begrenzen, ist bei einer praktizierten Aufnahme von durchschnittlich drei Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Eingangsklasse naheliegend, aber weder zwingend noch im Sinn einer gesetzlichen Regelvorgabe intendiert.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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