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19 A 3048/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-29, 19 A 3048/19
19 A 3048/19Verwaltungsgericht29.07.2020
Art. 6 Abs. 5 GG gebietet nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (wie BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 1 B 2.97 , StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6).
Entscheidungsdatum: 2020-07-29
Aktenzeichen: 19 A 3048/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0729.19A3048.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Art. 6 Abs. 5 GG gebietet nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (wie BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 1 B 2.97 , StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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