Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-29, 19 A 2774/19.A

19 A 2774/19.AVerwaltungsgericht29.07.2020

Regest

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass äthiopischen Staatsangehörigen jedenfalls seit dem Friedensabkommen vom Sommer 2018 keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 202 ff., 225).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2774/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-29

Aktenzeichen: 19 A 2774/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0729.19A2774.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass äthiopischen Staatsangehörigen jedenfalls seit dem Friedensabkommen vom Sommer 2018 keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 202 ff., 225).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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