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6 A 4728/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-24, 6 A 4728/18
6 A 4728/18Verwaltungsgericht24.07.2020
§ 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP NRW 2016 findet auch auf „Altfälle“ Anwendung. Eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn die frühere Entlassung noch vor dem 1. Februar 2002 und damit nach alter Rechtslage (hier § 4 OVP NRW 1997) erfolgt ist, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 6 A 4728/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.6A4728.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
§ 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 OVP NRW 2016 findet auch auf „Altfälle“ Anwendung. Eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn die frühere Entlassung noch vor dem 1. Februar 2002 und damit nach alter Rechtslage (hier § 4 OVP NRW 1997) erfolgt ist, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.
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