Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-24, 4 E 493/20

4 E 493/20Verwaltungsgericht24.07.2020

Regest

Auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen besteht als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 493/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-24

Aktenzeichen: 4 E 493/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4E493.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: JustG NRW § 123 Abs. 2

Leitsätze

Auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen besteht als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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