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4 E 493/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-24, 4 E 493/20
4 E 493/20Verwaltungsgericht24.07.2020
Auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen besteht als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners.
Entscheidungsdatum: 2020-07-24
Aktenzeichen: 4 E 493/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.4E493.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: JustG NRW § 123 Abs. 2
Auf die Niederschlagung von öffentlichen Forderungen besteht als verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung kein subjektives Recht des Schuldners.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11.5.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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