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15 B 288/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-23, 15 B 288/20
15 B 288/20Verwaltungsgericht23.07.2020
1. Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (wie BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 42). 2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der durch das Verbraucherinformationsgesetz eröffneten antragsgebundenen Informationsgewährung ist verfassungs-rechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt er den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage (allein) in Art. 2 Abs. 1 GG findet, enthält keine zusätzliche grundrechtliche Schutzdimension, wenn man es neben Art. 12 Abs. 1 GG (über Art. 19 Abs. 3 GG) in Ansatz bringt. 4. Das Verbraucherinformationsgesetz steht mit Unionsrecht in Einklang, verstößt insbesondere nicht gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 15 B 288/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0723.15B288.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: VIG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a)
Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (wie BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 42).
Der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der durch das Verbraucherinformationsgesetz eröffneten antragsgebundenen Informationsgewährung ist verfassungs-rechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt er den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage (allein) in Art. 2 Abs. 1 GG findet, enthält keine zusätzliche grundrechtliche Schutzdimension, wenn man es neben Art. 12 Abs. 1 GG (über Art. 19 Abs. 3 GG) in Ansatz bringt.
Das Verbraucherinformationsgesetz steht mit Unionsrecht in Einklang, verstößt insbesondere nicht gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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