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2 A 134/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 2 A 134/20
2 A 134/20Verwaltungsgericht21.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 2 A 134/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.2A134.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt
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