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19 E 826/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 19 E 826/19
19 E 826/19Verwaltungsgericht21.07.2020
Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 19 E 826/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.19E826.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG trägt der Einbürgerungsbewerber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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