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18 B 746/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 18 B 746/19
18 B 746/19Verwaltungsgericht21.07.2020
1. Die einer Duldung als Nebenbestimmung beigefügte Beschäfti-gungserlaubnis ist eine Nebenbestimmung im weiteren Sinne und nicht eine solche nach § 36 VwVfG NRW. 2. Zur Geltungsdauer einer auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. erteilten Beschäftigungserlaubnis.
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 18 B 746/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.18B746.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 3; AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 4; VwVfG § 36
Die einer Duldung als Nebenbestimmung beigefügte Beschäfti-gungserlaubnis ist eine Nebenbestimmung im weiteren Sinne und nicht eine solche nach § 36 VwVfG NRW.
Zur Geltungsdauer einer auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. erteilten Beschäftigungserlaubnis.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Verhoeven & Partner wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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