Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-21, 18 B 746/19

18 B 746/19Verwaltungsgericht21.07.2020

Regest

1. Die einer Duldung als Nebenbestimmung beigefügte Beschäfti-gungserlaubnis ist eine Nebenbestimmung im weiteren Sinne und nicht eine solche nach § 36 VwVfG NRW. 2. Zur Geltungsdauer einer auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. erteilten Beschäftigungserlaubnis.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 746/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-21

Aktenzeichen: 18 B 746/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.18B746.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 3; AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 4; VwVfG § 36

Leitsätze

  1. Die einer Duldung als Nebenbestimmung beigefügte Beschäfti-gungserlaubnis ist eine Nebenbestimmung im weiteren Sinne und nicht eine solche nach § 36 VwVfG NRW.

  2. Zur Geltungsdauer einer auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. erteilten Beschäftigungserlaubnis.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät Verhoeven & Partner wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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