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19 A 4548/18•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-17, 19 A 4548/18
19 A 4548/18Verwaltungsgericht17.07.2020
War ein Schüler zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens, welches zu einer Schulordnungsmaßnahme geführt hat, 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig, ist das für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend, weil diese nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft.
Entscheidungsdatum: 2020-07-17
Aktenzeichen: 19 A 4548/18
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0717.19A4548.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
War ein Schüler zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens, welches zu einer Schulordnungsmaßnahme geführt hat, 13 Jahre alt und damit noch nicht strafmündig, ist das für die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme nicht ausschlaggebend, weil diese nicht an die Strafmündigkeit, sondern vielmehr an die individuelle, nicht altersabhängige Einsichtsfähigkeit des Schülers anknüpft.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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