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19 A 2812/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-16, 19 A 2812/19
19 A 2812/19Verwaltungsgericht16.07.2020
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.
Entscheidungsdatum: 2020-07-16
Aktenzeichen: 19 A 2812/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A2812.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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