Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-16, 19 A 2812/19

19 A 2812/19Verwaltungsgericht16.07.2020

Regest

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2812/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-16

Aktenzeichen: 19 A 2812/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A2812.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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