Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-16, 19 A 1035/19

19 A 1035/19Verwaltungsgericht16.07.2020

Regest

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einbürgerungsbehörden im Verfahren nach § 10 StAG regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1035/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-16

Aktenzeichen: 19 A 1035/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.19A1035.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Einbürgerungsbehörden im Verfahren nach § 10 StAG regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 22).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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