Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-15, 4 B 885/20

4 B 885/20Verwaltungsgericht15.07.2020

Regest

1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Ankündigung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich unzulässig. 2. Die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG folgende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auch auf solche Regelungsbereiche des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dienen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 885/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-15

Aktenzeichen: 4 B 885/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.4B885.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 31 SchfHwG § 1 SchfHwG § 14

Leitsätze

  1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Ankündigung einer Feuerstättenschau ist grundsätzlich unzulässig.

  2. Die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG folgende Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auch auf solche Regelungsbereiche des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dienen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9.6.2020 wird abgelehnt.

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