Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-15, 1 E 185/19

1 E 185/19Verwaltungsgericht15.07.2020

Regest

Ein Vorverfahren hat i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt, wenn einer beamtenrechtlichen allgemeinen Leistungsklage (hier: gerichtet auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung) in Form der Untätigkeitsklage ein nach § 126 Abs. 2 BBG obligatorischer „Untätigkeitswiderspruch“ vorausgegangen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 185/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-15

Aktenzeichen: 1 E 185/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.1E185.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2; BBG § 126 Abs. 2; VwGO § 75

Leitsätze

Ein Vorverfahren hat i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO geschwebt, wenn einer beamtenrechtlichen allgemeinen Leistungsklage (hier: gerichtet auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung) in Form der Untätigkeitsklage ein nach § 126 Abs. 2 BBG obligatorischer „Untätigkeitswiderspruch“ vorausgegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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