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19 A 1553/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-15, 19 A 1553/19.A
19 A 1553/19.AVerwaltungsgericht15.07.2020
1. Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.). 2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welchen Aussage- und Beweiswert das Tatsachengericht der einzelnen herkunftslandbezogenen Quelle im Rahmen seiner Beweiswürdigung in einem Asylverfahren jeweils beimisst.
Entscheidungsdatum: 2020-07-15
Aktenzeichen: 19 A 1553/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.19A1553.19A.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Frage, ob ein nationales Abschiebungsverbot für eine nach Äthiopien zurückkehrende allein stehende Frau besteht, ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre (wie Bay. VGH, Beschluss vom 21. November 2018 8 ZB 18.32980 , juris, Rn. 15 ff.).
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welchen Aussage- und Beweiswert das Tatsachengericht der einzelnen herkunftslandbezogenen Quelle im Rahmen seiner Beweiswürdigung in einem Asylverfahren jeweils beimisst.
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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