Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-14, 6 B 602/20

6 B 602/20Verwaltungsgericht14.07.2020

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 602/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-14

Aktenzeichen: 6 B 602/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.6B602.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG §9; LBG §110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; LVOPol §11 Abs. 1 Nr. 1; LVOPol §3 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Bewerbers, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Fortführung des Bewerbungsverfahrens um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst begehrt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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