Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-10, 19 A 750/19.A

19 A 750/19.AVerwaltungsgericht10.07.2020

Regest

Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, in Drittstaaten, etwa im Sudan, lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 95 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 750/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 19 A 750/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A750.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 24. Mai 1993, dem Tag der Unabhängigkeit Eritreas, in Drittstaaten, etwa im Sudan, lebten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 95 ff.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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