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19 A 3286/18.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-10, 19 A 3286/18.A
19 A 3286/18.AVerwaltungsgericht10.07.2020
In der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zum Staatsangehörigkeits-, Asyl-, Ausländer- und Personenstandsrecht ist geklärt, dass für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich sind (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).
Entscheidungsdatum: 2020-07-10
Aktenzeichen: 19 A 3286/18.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0710.19A3286.18A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
In der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zum Staatsangehörigkeits-, Asyl-, Ausländer- und Personenstandsrecht ist geklärt, dass für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich sind (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 19 A 1420/19.A , juris, Rn. 40 ff.).
Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. in W. geordnet. Der Kläger hat aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 153,00 Euro aufzubringen.
Der Berufungszulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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