Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-02, 15 B 950/20

15 B 950/20Verwaltungsgericht02.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 950/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-02

Aktenzeichen: 15 B 950/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.15B950.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin und die Teilnehmenden der heutigen "Kundgebung gegen die stationäre polizeiliche Videoüberwachung in L. "

  1. zu Beginn der Versammlung in geeigneter Weise mündlich (etwa durch Megafondurchsage) zu informieren, dass die Videoüberwachungsanlagen am S.-------platz und am E. während der Versammlung nicht in Betrieb sind, und

  2. auf gleichem Weg unverzüglich zu informieren, falls die Kameras dieser Videoüberwachungsanlagen aufgrund des §§ 12 a, 19 a VersG in Betrieb genommen werden sollen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

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