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15 B 950/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-02, 15 B 950/20
15 B 950/20Verwaltungsgericht02.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-02
Aktenzeichen: 15 B 950/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.15B950.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin und die Teilnehmenden der heutigen "Kundgebung gegen die stationäre polizeiliche Videoüberwachung in L. "
zu Beginn der Versammlung in geeigneter Weise mündlich (etwa durch Megafondurchsage) zu informieren, dass die Videoüberwachungsanlagen am S.-------platz und am E. während der Versammlung nicht in Betrieb sind, und
auf gleichem Weg unverzüglich zu informieren, falls die Kameras dieser Videoüberwachungsanlagen aufgrund des §§ 12 a, 19 a VersG in Betrieb genommen werden sollen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.
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