Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-01, 3d A 1789/19.BDG

3d A 1789/19.BDGVerwaltungsgericht01.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 3d A 1789/19.BDG — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 3d A 1789/19.BDG

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.3D.A1789.19BDG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Disziplinarsenat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

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