Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-01, 18 B 677/20

18 B 677/20Verwaltungsgericht01.07.2020

Regest

1. Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung. 2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 677/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-01

Aktenzeichen: 18 B 677/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.18B677.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 15a; AsylG § 50 Abs. 4; FlüAG § 2 Nr. 4

Leitsätze

  1. Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung.

  2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

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