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18 B 677/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-07-01, 18 B 677/20
18 B 677/20Verwaltungsgericht01.07.2020
1. Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung. 2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung.
Entscheidungsdatum: 2020-07-01
Aktenzeichen: 18 B 677/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.18B677.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 15a; AsylG § 50 Abs. 4; FlüAG § 2 Nr. 4
Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung.
Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
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