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4 A 4007/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-29, 4 A 4007/19.A
4 A 4007/19.AVerwaltungsgericht29.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-29
Aktenzeichen: 4 A 4007/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.4A4007.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. T. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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