Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-25, 6 B 238/20

6 B 238/20Verwaltungsgericht25.06.2020

Regest

Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 238/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 6 B 238/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.6B238.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG §39 Satz 1; LDG NRW §38 Abs. 1

Leitsätze

Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

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