Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-24, 14 A 4681/19.A

14 A 4681/19.AVerwaltungsgericht24.06.2020

Regest

Ein Elternteil eines minderjährigen international Schutzberechtigten, dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von dem anderen Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG zuerkannt worden ist, hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 A 4681/19.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-24

Aktenzeichen: 14 A 4681/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0624.14A4681.19A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: AsylG § 3 Abs. 1, 3a, 3b, 3c; AsylG § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2; AsylG § 26 Abs. 5 Sätze 1, 2

Leitsätze

Ein Elternteil eines minderjährigen international Schutzberechtigten, dem die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet von dem anderen Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG zuerkannt worden ist, hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 3, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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