Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-23, 6 A 844/20.A

6 A 844/20.AVerwaltungsgericht23.06.2020

Regest

Die Frage nach einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Heimatland des Asylbewerbers kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und damit grundsätzlich nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 844/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-23

Aktenzeichen: 6 A 844/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0623.6A844.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Leitsätze

Die Frage nach einem erhöhten Ansteckungsrisiko im Heimatland des Asylbewerbers kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und damit grundsätzlich nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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