Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-19, 2 A 211/17

2 A 211/17Verwaltungsgericht19.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 A 211/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: 2 A 211/17

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0619.2A211.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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