Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-19, 19 A 1322/19.A

19 A 1322/19.AVerwaltungsgericht19.06.2020

Regest

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die familiäre Bindung zu Kindern mit dauerhaftem Bleiberecht im Bundesgebiet lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen vermag, über das die Ausländerbehörde entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 10 B 39.12 , InfAuslR 2013, 42, juris, Rn. 4).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1322/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-19

Aktenzeichen: 19 A 1322/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0619.19A1322.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die familiäre Bindung zu Kindern mit dauerhaftem Bleiberecht im Bundesgebiet lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen vermag, über das die Ausländerbehörde entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 10 B 39.12 , InfAuslR 2013, 42, juris, Rn. 4).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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