Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-18, 19 A 1107/19.A

19 A 1107/19.AVerwaltungsgericht18.06.2020

Regest

Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1107/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 19 A 1107/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0618.19A1107.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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