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19 A 1107/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-18, 19 A 1107/19.A
19 A 1107/19.AVerwaltungsgericht18.06.2020
Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13).
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 19 A 1107/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0618.19A1107.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können (wie BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 1 C 2.19 , juris, Rn. 13).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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