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4 A 436/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-17, 4 A 436/17
4 A 436/17Verwaltungsgericht17.06.2020
1. Ein Zuwendungsbescheid, der die Bewilligung vom Eintritt einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung abhängig macht, kann dahin auszulegen bzw. umzudeuten sein, dass die Zuwendung nur der Höhe nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt werden, sondern unter den Vorbehalt (des Nachweises) der in der fehlerhaft vorgesehenen Bedingung aufgestellten Voraussetzungen gestellt werden sollte („vorläufiger Bescheid“). 2. Ein Erstattungsbescheid, der wegen des Eintritts einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung erlassen wird, kann als Schlussbescheid verstanden bzw. in einen solchen umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte.
Entscheidungsdatum: 2020-06-17
Aktenzeichen: 4 A 436/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0617.4A436.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwVfG § 47; VwVfG § 49a Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 2
Ein Zuwendungsbescheid, der die Bewilligung vom Eintritt einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung abhängig macht, kann dahin auszulegen bzw. umzudeuten sein, dass die Zuwendung nur der Höhe nach feststehen, die Bewilligung insgesamt aber gerade nicht endgültig geregelt werden, sondern unter den Vorbehalt (des Nachweises) der in der fehlerhaft vorgesehenen Bedingung aufgestellten Voraussetzungen gestellt werden sollte („vorläufiger Bescheid“).
Ein Erstattungsbescheid, der wegen des Eintritts einer fehlerhaft vorgesehenen auflösenden Bedingung erlassen wird, kann als Schlussbescheid verstanden bzw. in einen solchen umgedeutet werden, mit dem über die endgültige Gewährung der Subvention entschieden werden sollte.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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