Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-16, 15 A 3138/18

15 A 3138/18Verwaltungsgericht16.06.2020

Regest

Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind. Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3138/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-16

Aktenzeichen: 15 A 3138/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0616.15A3138.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: GG Art. 8 Abs. 1

Leitsätze

Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden.

Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.

Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 22. August 2017 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin die Fläche in der Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 65, neben der Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge als Versammlungsfläche abgelehnt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

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