Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-06-15, 1 E 474/20

1 E 474/20Verwaltungsgericht15.06.2020

Regest

Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die die Anhebung des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anordnet, kann grundsätzlich auch bei beihilferechtlichen Streitigkeiten des Beamtenrechts Anwendung finden. Die für die Auslegung des Gesetzes maßgebliche objektive Gesetzesfassung gibt keinen Anhalt dafür, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken. Ein – ungeschriebenes – Verbot, die Werte mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, besteht auch dann, wenn die mehreren Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 474/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-15

Aktenzeichen: 1 E 474/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:0615.1E474.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 3 Satz 2; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 39 Abs. 1

Leitsätze

Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, die die Anhebung des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anordnet, kann grundsätzlich auch bei beihilferechtlichen Streitigkeiten des Beamtenrechts Anwendung finden. Die für die Auslegung des Gesetzes maßgebliche objektive Gesetzesfassung gibt keinen Anhalt dafür, den sachlichen Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen dem offenen Gesetzeswortlaut von vornherein auf bestimmte Rechtsgebiete bzw. Regelungsbereiche zu beschränken.

Ein – ungeschriebenes – Verbot, die Werte mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, besteht auch dann, wenn die mehreren Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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